Der Staatsrat hat den 1. Juli 2026 als Datum für das Inkrafttreten des neuen kantonalen Gesetzes über die öffentliche Videoüberwachung (LViSo) festgelegt.
Dieses Gesetz stellt im Tessiner Kontext im Bereich Datenschutz und Privatsphäre eine besonders bedeutsame Neuerung dar. Es wurde vom Grossen Rat im Juni 2025 verabschiedet und regelt detailliert den Einsatz der Videoüberwachung auf öffentlichem Grund sowie auf Verwaltungsvermögen.
Für die Adressaten des Gesetzes – Kanton, Gemeinden, parastaatliche Einrichtungen sowie private Personen oder Organisationen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind – stellt die neue Regelung einen besonders wichtigen Schritt dar. Sie führt klare Pflichten und unmittelbare Verantwortlichkeiten bei der Verwaltung von Videoüberwachungssystemen ein.
Hervorzuheben ist die Bedeutung von Artikel 2, der den Anwendungsbereich des Gesetzes definiert: Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn die Videoüberwachung zu Zwecken der Sicherheit und öffentlichen Ordnung, des Schutzes der Gesundheit und Hygiene oder aus logistischen Erfordernissen eingesetzt wird. Die betroffenen Behörden und Akteure sind angehalten zu berücksichtigen, dass der Einsatz der Videoüberwachung zu anderen als den genannten Zwecken nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.
Das Gesetz führt einen strukturierten und differenzierten Rahmen für die Nutzung der Systeme ein. Die betroffenen Stellen sind aufgefordert, den unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Arten der Videoüberwachung besondere Aufmerksamkeit zu schenken: beobachtende, abschreckende und invasive Videoüberwachung (vgl. Art. 5, 6 und 7 LViSo). So sind beispielsweise invasive Systeme auf öffentlichem Grund verboten. Dieser Ansatz unterscheidet sich von jenem des Polizeigesetzes, das in spezifischen operativen Kontexten einschneidendere und flexiblere Instrumente zulässt (vgl. Art. 5, 6 und 7 LViSo).
Von besonderem praktischem Nutzen ist das vom kantonalen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellte Material. Auf dem entsprechenden Portal sind neben der Botschaft des Staatsrates und der Gesetzesdokumentation auch eine Standard-Ausführungsregelung für die betroffenen Stellen sowie Muster für Reglemente und Datenschutzhinweise verfügbar. Diese operativen Instrumente erleichtern die Anpassung an die neue Rechtslage. Auf der dem Thema Videoüberwachung gewidmeten Seite der Website des Datenschutzbeauftragten finden sich zudem spezifische Vertiefungen, darunter Hinweise zum Zugriff der Gemeindebehörden auf Videoaufzeichnungen sowie eine Mitteilung des Staatsrates zur Verwendung von Dashboard-Kameras und Bodycams durch die Polizei, die sich in den breiteren regulatorischen Rahmen der Überwachungsinstrumente einfügt.
Arbeitgeber müssen die neue Regelung anwenden und dabei stets das Bundesrecht beachten, insbesondere Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, der der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer Grenzen setzt; dazu gehört insbesondere das Verbot der Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden.
Zusammenfassend stellt die LViSo eine wichtige Neuerung dar, die von öffentlichen Körperschaften und privaten Akteuren, die an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, eine sorgfältige Prüfung verlangt. Eine rasche Analyse und Anpassung sind wesentlich, um die Konformität sowie eine verantwortungsvolle Verwaltung von Videoüberwachungssystemen sicherzustellen.



