Richtlinien zur Verwendung von Cookies in der Schweiz: Merkblatt des Eidgenössischen Beauftragten

Am 31. März 2026 veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ein Merkblatt zur Verwendung von Cookies und Online-Tracking-Technologien.

Dieses Dokument enthält Leitlinien für Websites, die in der Schweiz tätig sind, sowie für deren Besucher. Es konzentriert sich darauf, wie diese Instrumente zur Erhebung und Bearbeitung von Nutzerdaten eingesetzt werden und welche rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einwilligung bestehen. Insbesondere unterscheidet der EDÖB zwischen Cookies, die für den Betrieb der Website erforderlich sind, Analyse-Cookies und Profiling-Cookies, und erläutert die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen je nach Art des verwendeten Cookies.

Der Schweizer Ansatz: “Opt-out“ statt ausdrücklicher Einwilligung

Das Merkblatt hebt hervor, dass der Schweizer Rechtsrahmen flexibler ist als jener der EU und einen „Opt-out“-Mechanismus gegenüber der nach der DSGVO erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung bevorzugt.

Im Unterschied zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die DSGVO die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vor der Verwendung von Cookies verlangt, gilt in der Schweiz ein weniger strenger Ansatz. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und Artikel 45c des Fernmeldegesetzes (FMG) bekräftigt der EDÖB, dass die Verwendung von Cookies in der Schweiz zulässig ist, sofern ein „Opt-out“-Mechanismus vorgesehen ist. Praktisch bedeutet es, dass Nutzer auf eine Website zugreifen und dort navigieren können, wobei sie die Verwendung von Cookies stillschweigend akzeptieren, sofern sie diese nicht deaktivieren. Diese Möglichkeit, der Bearbeitung mittels Cookies zu widersprechen, wird als „Opt-out“ bezeichnet.

Die Pflicht zur Einwilligung

Obwohl der allgemeine Ansatz auf der Möglichkeit beruht, Cookies abzulehnen (“Opt-out“), bestehen Ausnahmen. Der Eidgenössische Beauftragte weist darauf hin, dass nach Schweizer Recht eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, wenn die Datenbearbeitung durch Cookies als unerwartet oder risikoreich gilt oder besonders schützenswerte Personendaten betrifft. In diesen Fällen muss die Website vor der weiteren Bearbeitung eine ausdrückliche Bestätigung des Nutzers einholen.

Schweizer Websites passen sich europäischen Standards an

Obwohl der Schweizer Rechtsrahmen weniger restriktiv ist als der europäische, haben sich viele Schweizer Websites entschieden, sich an die EU-Vorschriften anzupassen. Daher sind Cookie-Banner mit mehreren Auswahlmöglichkeiten inzwischen weit verbreitet. Das Merkblatt des EDÖB nennt drei Optionen: “Alle akzeptieren“, “Einstellungen anpassen” und “Alle ablehnen”. Diese Banner ermöglichen es den Nutzern, ihre Präferenzen in Bezug auf Cookies frei zu äußern, im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und des Datenschutzes.

Online-Privatsphäre: angemessen, transparent und konform handeln

Das Merkblatt des EDÖB vom 31. März 2026 stellt eine wesentliche Klarstellung für Betreiber von Websites in der Schweiz dar. Trotz der größeren Flexibilität im Vergleich zur DSGVO zeigt die freiwillige Angleichung vieler Schweizer Websites an europäische Standards eine wachsende Aufmerksamkeit für den Schutz der Privatsphäre der Nutzer. Website-Betreiber werden aufgefordert, ihre Praktiken zu überprüfen, um Transparenz und Konformität sicherzustellen, und das offizielle Dokument zu konsultieren, um Sanktionen zu vermeiden. In einem zunehmend durchdringenden digitalen Zeitalter stärken diese Leitlinien das Vertrauen zwischen Nutzern und Plattformen.

Condividi:

Articoli recenti

Trova altre notizie