Schweiz | Die “digitale Prangerwirkung” gegenüber mutmasslichen Schuldnern verletzt das DSG

Eine Forderung berechtigt – selbst wenn sie dokumentiert ist – nicht dazu, den Schuldner im Internet öffentlich anzuprangern.

Mit dem Urteil A-3891/2025 vom 22. Juni 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Inkasso-Team AG vollumfänglich abgewiesen und damit den Entscheid des EDÖB – Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. April 2025 bestätigt.

Das Unternehmen veröffentlichte online Namen, Adressen, berufliche Informationen, Fotografien, Tonaufnahmen sowie Daten zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren mutmasslicher Schuldner. In einigen Fällen waren auch Familienangehörige und andere verbundene Personen betroffen.

Das erklärte Ziel war zweifach: Zum einen sollten Schuldner durch Hinweise aus der Öffentlichkeit ausfindig gemacht werden, zum anderen sollten potenzielle Dritte gewarnt werden.

Das Gericht bestätigte jedoch eine Verletzung der folgenden Grundsätze:

• Transparenz;

• Zweckbindung;

• Verhältnismässigkeit.

Zudem wurde kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 31 DSG anerkannt: Es fehlten eine Einwilligung, eine gesetzliche Grundlage sowie ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.

Besonders relevant sind vier Erwägungen des Urteils:

– Ein bereits öffentlich zugängliches Datum darf nicht automatisch für einen anderen Zweck und in einem neuen Kontext weiterverwendet werden.

– Die Wirksamkeit einer Datenbearbeitung beweist nicht deren Rechtmässigkeit: Die Tatsache, dass eine Veröffentlichung dazu beitragen kann, eine Person ausfindig zu machen, macht sie nicht automatisch verhältnismässig.

– Auch gegenüber tatsächlichen Schuldnern kann eine Veröffentlichung im Internet den Charakter einer privaten Fahndung annehmen und eine strafende Wirkung sowie eine Form des «digitalen Prangers» entfalten.

– Die verantwortliche Person bleibt für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich und kann sich nicht damit rechtfertigen, dass die Behörde nicht rechtzeitig eingeschritten sei.

Das Datenschutzgesetz (DSG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Bearbeitung von Daten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Dies ist jedoch etwas grundlegend anderes als die uneingeschränkte Veröffentlichung personenbezogener Informationen vor einem potenziell unbegrenzten Publikum und für eine unbestimmte Dauer.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden und die Website wurde deaktiviert.

Eine wichtige Erkenntnis für DPOs und Compliance Officer: Im Inkassobereich rechtfertigt ein legitimer Zweck nicht automatisch jedes Mittel, das zu seiner Erreichung eingesetzt wird.

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