AI Act und Schweizer Unternehmen: Wann gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50

Entwickeln Sie in der Schweiz einen Chatbot, der auch für europäische Kunden bestimmt ist? Nutzen Sie ein KI-System, um eine Werbekampagne für den italienischen Markt zu erstellen? Erzeugen Sie Deepfakes oder Informationsinhalte oder verwenden Sie bei Veranstaltungen in der Europäischen Union Instrumente zur biometrischen Kategorisierung?

Der Unternehmenssitz in der Schweiz reicht nicht aus, um die Anwendung des AI Act auszuschliessen.

Wie bereits bei der DSGVO hat der europäische Gesetzgeber einen territorialen Anwendungsbereich vorgesehen, der auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten erfassen kann. Die Kriterien des AI Act sind jedoch spezifisch: Massgeblich sind das Inverkehrbringen des Systems auf dem europäischen Markt, seine Inbetriebnahme in der Union und die Verwendung der vom System erzeugten Ausgaben innerhalb der EU.

Die am 20. Juli 2026 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien erläutern, wie die ab dem 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten nach Artikel 50 anzuwenden sind, und unterscheiden dabei klar zwischen der Rolle des Anbieters und jener des Betreibers.

 

Warum der AI Act auf ein Schweizer Unternehmen anwendbar sein kann

Artikel 2 des AI Act sieht vor, die Verordnung Anwendung findet:

  • auf Anbieter, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind;
  • auf Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittstaat, wenn die von dem KI-System erzeugten Ausgaben in der Union verwendet werden.

Damit soll verhindert werden, dass der Schutz von Personen in der EU allein dadurch umgangen wird, dass das System in einem Staat ausserhalb der Europäischen Union entwickelt oder eingesetzt wird.

Die Prüfung darf sich daher nicht auf den Unternehmenssitz beschränken. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch der Zielmarkt, das erreichte Publikum, die Vertriebskanäle und die konkret vorgesehene Verwendung der Ausgaben.

 

Das Schweizer Unternehmen als Anbieter

Als Anbieter gilt ein Unternehmen, das ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das System kostenlos oder gegen Entgelt bereitgestellt wird.

Ein Schweizer Unternehmen unterliegt daher als Anbieter beispielsweise Artikel 50 des AI Act, wenn es:

  • einen Chatbot oder virtuellen Assistenten an italienische oder europäische Kunden vermarktet;
  • in der EU eine Plattform zur Verfügung stellt, die Bilder, Audioinhalte, Videos oder Texte erzeugt;
  • ein „Power AI“-System für eine Unternehmensgruppe entwickelt und es bei einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft in Betrieb nimmt;
  • europäischen Nutzern unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke unmittelbar eine KI-Anwendung anbietet.

In diesen Fällen ist das Bestehen einer europäischen Niederlassung nicht entscheidend. Es genügt, dass das System in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

 

Welche Pflichten muss der Schweizer Anbieter erfüllen

Der Anbieter eines Systems, das zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist, muss das System so konzipieren, dass die Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren, sofern die künstliche Natur der Interaktion nicht offensichtlich ist. Der Hinweis muss in die Funktionsweise des Systems integriert sein und darf nicht ausschliesslich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der technischen Dokumentation enthalten sein.

Beispiel: Ein Softwareunternehmen aus Lugano bietet italienischen Unternehmen einen Chatbot für den Kundendienst an. Das System muss sich eindeutig als KI-basierter Assistent zu erkennen geben, beispielsweise zu Beginn des Gesprächs: „Sie interagieren mit einem System der künstlichen Intelligenz.“

Anbieter von Systemen, die Texte, Bilder, Audioinhalte oder Videos erzeugen oder manipulieren, müssen die Ausgaben zudem durch maschinenlesbare Kennzeichnungen erkennbar machen. Die technischen Lösungen müssen, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.

Beispiel: Ein Schweizer Unternehmen stellt in der EU eine Plattform zur Erzeugung von Werbebildern bereit. Es genügt nicht, dem Kunden lediglich die freiwillige Möglichkeit zu geben, den Hinweis „mit KI erstellt“ hinzuzufügen. Das System muss eine technische Lösung enthalten, mit der der künstliche Ursprung der Ausgabe erkannt werden kann.

 

Wann eine europäische Nutzung nicht ausreicht

Die Leitlinien führen ein wichtiges Kriterium der Angemessenheit ein. Wurde das System weder in der EU in Verkehr gebracht noch dort in Betrieb genommen, sollte eine lediglich gelegentliche, unvorhersehbare oder nicht genehmigte Nutzung in Europa allein nicht dazu führen, dass die Pflichten auf den ausserhalb der EU ansässigen Anbieter anwendbar werden.

Beispiel: Eine ausschließlich für den Schweizer Markt entwickelte Plattform wird von einem Kunden ohne Genehmigung verwendet, um für Italien bestimmte Inhalte zu erzeugen. Eine solche isolierte Nutzung sollte nicht automatisch dazu führen, dass der Schweizer Anbieter nach Artikel 50 verantwortlich ist. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Anbieter die europäische Nutzung kennt, erlaubt oder dauerhaft organisiert.

 

Das Schweizer Unternehmen als Betreiber

Als Betreiber gilt ein Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet und darüber entscheidet, ob es eingesetzt wird, zu welchen Zwecken dies geschieht und auf welche Weise das System und seine Ausgaben genutzt werden. Eine technische Kontrolle über die Software ist nicht erforderlich.

Das Unternehmen bleibt auch dann Betreiber, wenn das System konkret von Beschäftigten, Mitarbeitenden, Freelancern oder Dienstleistern verwendet wird, die in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung handeln. Dagegen ist ein Kunde, der eine Agentur mit einer Tätigkeit beauftragt, normalerweise kein Betreiber, wenn er weder entscheidet noch kontrolliert, ob und wie die Agentur KI einsetzt.

Für ein Schweizer Unternehmen gelten die Pflichten des Betreibers, wenn die Ausgabe in der Union verwendet wird und das Unternehmen diese Nutzung oder Verbreitung vorsieht, steuert oder genehmigt.

Auch eine Veröffentlichung im Internet kann ausreichen, wenn der Inhalt konkret für ein europäisches Publikum bestimmt ist oder vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass er dieses erreicht. Nicht relevant ist hingegen in der EU über unvorhersehbare Kanäle, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen.

 

Deepfake für den europäischen Markt

Ein Schweizer Unternehmen verwendet ein generatives System, um ein Video zu erstellen, in dem eine bekannte Persönlichkeit Aussagen zu machen scheint, die sie tatsächlich nie getätigt hat. Das Video wird in eine Werbekampagne aufgenommen, die auch auf den italienischen Markt ausgerichtet ist.

Das Unternehmen ist Betreiber, weil es den Zweck und die Art der Verwendung des Systems festlegt und die Verbreitung der Ausgabe in der Union steuert. Es muss daher klar und wahrnehmbar offenlegen, dass das Video künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Hinweis: Die vom Anbieter eingefügte technische Kennzeichnung ersetzt nicht den für die Öffentlichkeit sichtbaren Hinweis.

 

Biometrische Kategorisierung bei einer europäischen Veranstaltung

Ein Schweizer Unternehmen nimmt an einer Messe in Mailand teil und installiert an seinem Stand eine KI-basierte Kamera, welche die Besucher nach ihrem vermeintlichen Alter kategorisiert, um das an seinen Produkten interessierte Publikum zu analysieren.

Das Unternehmen muss alle erfassten Personen darüber informieren, dass in diesem Bereich ein System zur biometrischen Kategorisierung eingesetzt wird. Der Hinweis muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Erfassung klar sichtbar sein.

Die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 50 entbindet nicht von der gesonderten Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung nach der DSGVO und anderen anwendbaren Vorschriften.

 

Text von öffentlichem Interesse für die EU

Ein Schweizer Medienunternehmen verwendet KI, um eine Analyse der wirtschaftlichen Folgen einer neuen europäischen Regelung zu erstellen, und veröffentlicht diese ohne menschliche Überprüfung auf einer Website, die sich auch an italienische Leser richtet.

Der Text wird veröffentlicht, um ein unbestimmtes Publikum über ein Thema von öffentlichem Interesse zu informieren. Das Unternehmen muss daher offenlegen, dass der Inhalt mithilfe von KI erzeugt oder manipuliert wurde.

Auf die Kennzeichnung darf nur verzichtet werden, wenn der Text einer substanziellen menschlichen Überprüfung oder einer wirksamen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

 

Wenn das Schweizer Unternehmen beide Rollen übernimmt

Anbieter und Betreiber sind keine Kategorien, die sich zwingend gegenseitig ausschließen. Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig übernehmen.

Beispiel: Ein Unternehmen aus Lugano entwickelt intern ein System, das synthetische Videos erzeugen kann, und nutzt es zur Erstellung einer Kampagne für den italienischen Markt. Es ist:

  • Anbieter des Systems und damit verpflichtet, eine technische Kennzeichnung und die Erkennbarkeit der Ausgaben sicherzustellen;
  • Betreiber im Rahmen der Kampagne und damit verpflichtet, den Deepfake mit einem klaren und wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.

Dieselbe Organisation muss daher zwischen den Pflichten im Zusammenhang mit der Konzeption des Systems und jenen unterscheiden, die sich auf seine konkrete Nutzung beziehen.

 

Das Verhältnis zum Schweizer Recht

Die Anwendung des AI Act schließt die Anwendung des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz nicht aus. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat klargestellt, dass das technologieneutral formulierte DSG unmittelbar auf durch KI unterstützte Datenbearbeitungen anwendbar ist.

Nach Auffassung der Schweizer Behörde müssen Hersteller, Anbieter und Nutzer den Zweck, die Funktionsweise und die Quellen der verwendeten Daten transparent machen. Die Nutzer müssen zudem erkennen können, wann sie mit einer Maschine kommunizieren. Auch der Einsatz von Programmen, die Gesichter, Bilder oder Stimmen identifizierbarer Personen manipulieren, muss klar offengelegt werden.

Ein Schweizer Unternehmen kann daher gleichzeitig zur Einhaltung folgender Vorschriften verpflichtet sein:

  • Artikel 50 des AI Act aufgrund der Verbindung zum Markt oder Publikum der Union;
  • das Schweizer DSG, wenn Personendaten bearbeitet werden;
  • die DSGVO, wenn deren territoriale Anwendungsvoraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind;
  • die Vorschriften über Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, Stimme, Werbung und Verbraucherschutz.

Die Information über den künstlichen Ursprung eines Systems oder Inhalts macht eine Nutzung, die verboten ist oder über keine angemessene Rechtsgrundlage verfügt, nicht rechtmässig.

 

Operative Prüfung für Schweizer Unternehmen

Vor dem 2. August 2026 sollte ein Schweizer Unternehmen mindestens folgende Fragen beantworten:

  1. Ist das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder in beiden Rollen tätig?
  2. Wird das System in der Union angeboten, vermarktet oder in Betrieb genommen?
  3. Sind die Ausgaben für die EU bestimmt, werden sie dort verwendet oder ist ihre Verbreitung in der EU vorhersehbar?
  4. Wird die europäische Nutzung vom Unternehmen beschlossen, genehmigt oder kontrolliert?
  5. Handelt es sich um eine direkte Interaktion, generative Inhalte, Deepfakes, Biometrie oder einen Text von öffentlichem Interesse?
  6. Ist die Information klar, unterscheidbar und zugänglich und wird sie bei der ersten Interaktion oder Erfassung bereitgestellt?

 

Hauptquellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 2, 3 und 50; Europäische Kommission, Leitlinien zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026; FAQ der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten; EDÖB, AI and Data Protection.

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