Mit seiner Verfügung vom 17. April 2026, die nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wurde, schloss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte – EDÖB – eine Untersuchung gegen Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AG ab.
Die Verfügung ist besonders interessant, da sie sehr konkret erläutert, wie Widersprüche gegen Marketingmassnahmen und Löschungsbegehren nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz – DSG – zu behandeln sind.
Von der informellen Intervention zur formellen Untersuchung
Das Verfahren begann im Dezember 2023, als eine Person meldete, trotz ihres Widerspruchs weiterhin zahlreiche Werbenachrichten zu erhalten.
Der EDÖB intervenierte zunächst informell und wies die Unternehmen darauf hin, dass die Verwendung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für den Versand von Werbemitteilungen eine Bearbeitung von Personendaten darstellt und der Widerspruch der betroffenen Person tatsächlich beachtet werden muss.
Da keine Antwort einging, richtete die Behörde anschliessend ein formelles Schreiben an die Gesellschaften und forderte sie auf, einfache und wirksame Möglichkeiten einzurichten, kommerzielle Mitteilungen abzubestellen. Auch diese Aufforderung blieb unbeantwortet.
In der Zwischenzeit erhielt der EDÖB weitere Meldungen von Personen mit Wohnsitz in verschiedenen europäischen Ländern. Einige SMS enthielten keine Möglichkeit, weiteren Zusendungen zu widersprechen; in anderen Fällen ermöglichte der in den E-Mails enthaltene Link keine wirksame Abmeldung.
Im Oktober 2025 eröffnete die Behörde daher gestützt auf Artikel 49 DSG eine formelle Untersuchung.
Der Widerspruch unterliegt keinen besonderen Formvorschriften
Der EDÖB erinnert daran, dass nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b DSG eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden.
Der Widerspruch kann per E-Mail, telefonisch oder über ein Kontaktformular erklärt werden. Eine besondere juristische Formulierung ist nicht erforderlich: Es muss lediglich klar erkennbar sein, dass die Person nicht mehr wünscht, dass ihre Daten für den betreffenden Zweck verwendet werden.
Nach erfolgtem Widerspruch stellt die Fortsetzung der Marketingmassnahmen eine Persönlichkeitsverletzung dar. Zudem obliegt es dem Verantwortlichen, das Vorliegen eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes nach Artikel 31 DSG nachzuweisen.
Im untersuchten Fall hatten die Gesellschaften keinen solchen Rechtfertigungsgrund angegeben.
Das Recht auf Löschung nach dem DSG
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Verfügung betrifft die Löschung von Daten.
Der EDÖB leitet das Recht auf Löschung aus Artikel 6 Absätzen 3 und 4 sowie aus Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b DSG ab. Werden die Daten für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt oder verlangt die betroffene Person ihre Löschung, muss der Verantwortliche sie löschen oder anonymisieren, sofern kein besonderer Aufbewahrungsgrund besteht, beispielsweise eine gesetzliche Verpflichtung.
Die Verfügung stellt somit nicht fest, dass jedes Löschungsbegehren zwingend zur Löschung sämtlicher Kundendaten führen muss. Daten, die zur Erfüllung buchhalterischer oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen beispielsweise weiterhin aufbewahrt werden. Ihre Verwendung für Werbezwecke muss jedoch in jedem Fall eingestellt werden.
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
In einigen Fällen hatten die Gesellschaften den betroffenen Personen bestätigt, dass ihre Daten gelöscht worden seien, ihnen jedoch weiterhin kommerzielle Mitteilungen zugesandt.
Nach Auffassung des EDÖB verletzt dieses Verhalten nicht nur das Widerspruchsrecht, sondern auch den in Artikel 6 Absatz 2 DSG verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Die Bestätigung einer Löschung, die tatsächlich nie durchgeführt wurde, bedeutet, dass die Daten auf unlautere und unzuverlässige Weise bearbeitet werden.
Der Fall zeigt, dass sich der Umgang mit Betroffenenrechten nicht auf den Versand einer Standardantwort beschränken darf. Die Antwort muss mit einer tatsächlichen Anpassung der Systeme, Marketinglisten und eingesetzten Plattformen einhergehen.
Die vom EDÖB angeordneten Massnahmen
Die Behörde ordnete gegenüber den beiden Gesellschaften an:
- jede Bearbeitung von Personendaten zu Werbezwecken gegenüber Personen, die Widerspruch eingelegt haben, unverzüglich einzustellen;
- Personendaten auf Antrag zu löschen, sofern kein Rechtfertigungsgrund für ihre Aufbewahrung besteht;
- die Bearbeitung der Daten jener Personen einzustellen, die bereits Widerspruch eingelegt oder die Löschung ihrer Daten verlangt hatten.
Die Massnahmen mussten innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung umgesetzt werden. Den Gesellschaften wurden zudem Verfahrensgebühren in Höhe von CHF 5’500 auferlegt.
Zur Tragweite der Sanktionen
Die Verfügung verweist ausserdem auf Artikel 63 DSG, wonach mit einer Busse von bis zu CHF 250’000 bestraft werden kann, wer vorsätzlich eine unter Strafandrohung eröffnete Verfügung des EDÖB nicht befolgt.
Es ist klarzustellen, dass dieser Betrag keine Sanktion darstellt, die automatisch wegen des Versands von Werbemitteilungen verhängt wird. Das strafrechtliche Risiko entsteht vielmehr durch die mögliche vorsätzliche Nichtbefolgung der Verfügung der Behörde.
In Anwendung von Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches kann die Verantwortlichkeit die natürlichen Personen innerhalb der Organisation treffen, die für die Einhaltung der Verfügung hätten sorgen müssen.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Die Verfügung verdeutlicht, dass die Einhaltung der Vorschriften entlang der gesamten operativen Kette überprüft werden muss: E-Commerce-Website, CRM-Systeme, Marketing-Automation-Plattformen, externe Dienstleister, SMS-Verteilerlisten und Kundendienstsysteme.
Es genügt nicht, lediglich einen «Unsubscribe»-Link einzufügen. Vielmehr muss überprüft werden, ob dieser tatsächlich funktioniert und ob der Widerspruch an sämtlichen eingesetzten Systemen weitergegeben wird.
Die Kernaussage der Verfügung ist einfach: Ein Recht, das zwar formell anerkannt, technisch jedoch nicht umgesetzt wird, bleibt ein verletztes Recht.



